Abstandsverstoß
Der Abstandsverstoß wird rigoros verfolgt, da das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes mit zu den Hauptunfallursachen zählt. Die Abstandsmessung bzw. -unterschreitung stellt neben der Geschwindigkeitsüberschreitung und einem Rotlichtverstoß die am meisten geahndete Verkehrsordnungswidrigkeit dar. Für Betroffene kann eine Abstandsmessung und ein damit folgender Abstandsverstoß erheblichen Ärger bedeuten. Weil bei einer erheblichen Abstandsunterschreitung unter Umständen ein Fahrverbot verhängt, sollte der Vorwurf überprüft werden. Viele Abstandsmessungen sind technisch fehlerhaft oder teilweise zumindest nicht vorwerfbar.
Welcher Abstand erforderlich ist, regelt § 4 StVO. Hierbei gilt:
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- Der Abstand zum Vorausfahrenden muss grundsätzlich so gewählt werden, dass dann angehalten werden kann, wenn dieser plötzlich abbremst (Ausnahme: ohne zwingenden Grund gebremst).
- Für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Omnibusse gilt auf Autobahnen – sofern mehr als 50 km/h gefahren wird – ein Mindestabstand von 50 Metern
Der Abstandsverstoß wird in der Regel mit einer Videoabstandsmessung dokumentiert. Hierbei treten unter Umständen Fehler auf, die nach Einsicht in die Bußgeldakte zum Abstandsverstoß und die Videoaufnahme ermittelt werden können.
Fehlerquellen:
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- Die Messmarkierungen sind nicht korrekt erfolgt
- Das Zeitmessgerät ist nicht zugelassen und geeicht
- Eine Gesamtstrecke von mehr als 300 m wird nicht bewertet
- Fehlerhafte Auswertung der Geschwindigkeit und des Abstandsverstoß
- Fehlerhafte bzw. unterbliebene Auswertung des Fahrverhaltens über die gesamte Messstrecke
Eine korrekte Messung zum Nachweis es Abstandsverstoß weist in der Regel folgende Merkmale auf:
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- Messgerät geht eindeutig aus dem Messprotokoll hervor
- Im Messprotokoll sind Messort sowie Beginn der Messung klar gekennzeichnet
- gültige Eichung
- Akte enthält einen Nachweis über die korrekte Vermessung des Messfeldes und die tatsächlichen Entfernungen
- Die Auswertung der Videosequenz belegt hinsichtlich der Geschwindigkeit und des Abstandes die Auswertung der Behörde im Bereich der letzten 50 Meter der Messstrecke.
- Die Kameraposition ist so ausgerichtet, dass die Radaufstandspunkte beim Überfahren der Markierungen einwandfrei zu erkennen sind.
- Die Brennweite des Objektivs ist so gewählt, dass auch der Fernbereich ausgewertet werden kann.
- Aus dieser Auswertung des Fernbereichs ergeben sich keine erheblichen Veränderungen der Geschwindigkeit und des Abstands.
Was nach einem Abstandsverstoß droht, lesen Sie hier:
Bußgeldkatalog Abstandsverstoß
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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte. Tel.: 030/226357113
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