Begeht eine Person eine Geschwindigkeitsüberschreitung, kann von der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht unter bestimmten Umständen gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG neben einer Geldbuße zusätzlich ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten angeordnet werden. Dies ist insbesondere dann
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