Zu schnell gefahren – Verjährung

Autobahn

Von sehr großem Interesse ist die Frage, wann eine Ordnungswidrigkeit verjährt, dass heißt nicht mehr verfolgt werden kann. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ist § 31 Abs. 1 OWiG die maßgebende Norm. Nach dieser Vorschrift werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen durch die Verjährung ausgeschlossen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der „Täter“ nach einer bestimmten Zeit nicht mehr damit rechnen soll, wegen einer Tat belangt zu werden. Gleichzeitig werden auf diese Weise die Bußgeldbehörden dazu angehalten, begangene Taten unverzüglich zu ahnden. Die dennoch entstandenen Verfahrenskosten sind in der Regel der Staatskasse aufzuerlegen.

Verjährungsfristen

Im Bereich des OWi-Rechts beginnt die Verjährung gemäß § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der Handlung, also an dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde (bei Geschwindigkeitsverstößen der Tag, an dem zu schnell gefahren wurde). Speziell im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten regelt § 26 Abs. 3 StVG die Verjährung. Hier kommt es entscheidend darauf an, wann der Bußgeldbescheid erlassen wurde und wann er schließlich dem Betroffenen zugestellt wurde. Bis zum Erlass des Bußgeldbescheids gilt zunächst eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Wird der Bußgeldbescheid nach Erlass innerhalb von 2 Wochen wirksam an den Betroffenen zugestellt, wird die Frist auf 6 Monate erhöht.

  • Verjährung vor Erlass des Bußgeldbescheids seit Tatbegehung: 3 Monate
  • Sofern der Fahrer einen Anhörungsbogen erhält, verlängert sich die Verjährung ab diesem Zeitpunkt um 3 Monate
  • Verjährung nach Zustellung des Bußgeldbescheides: 6 Monate

Für den Betroffenen stellt es sich meist als sehr schwierig dar, eine etwaige Verjährungsfrist zu erkennen. Darüber hinaus kann es zu Umständen kommen, die die Verjährung unterbrochen haben. Das ist besonders bei länger andauernden Ermittlungen nicht ungewöhnlich. In einem solchen Fall muss in die Ermittlungsakte eingesehen werden. Daher ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, allein um bei Verjährungseintritt eine Verfahrenseinstellung zu erwirken. Sie sind zu schnell gefahren und befinden sich im Bußgeldverfahren? Gerne stehen wir Ihnen vorab für eine unverbindliche Beratung zur Verfügung

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner