Vorsatz einer Trunkenheitsfahrt lässt sich nicht aus der Alkoholisierung schließen

 

Eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,24 Promille genügt allein für die Begründung des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt nicht aus.

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass aus der BAK nicht ohne Weiteres auf den Vorsatz des Führers eines Kfz bei einer Trunkenheitsfahrt geschlossen werden kann. Da oftmals nur vorsätzliches Handeln strafbar ist oder die Rechtsfolgen bzw. die Strafzumessung bei vorsätzlichem Handeln höher ist, muss der Vorsatz immer positiv festgestellt werden. Vorsatz lieg dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Tat zumindest für möglich hält und sie zudem wenigstens billigend in Kauf nimmt. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte mit einer BAK von 1,24 Promille das Fahrzeug vom Privatgelände in den öffentlichen Straßenverkehr fuhr. Aufgrund seines Alkoholisierungsgrades versuchten mehrere Personen vergeblich ihn daran zu hindern. Hierauf und auf die BAK hat das Landgericht bei der Begründung des Vorsatzes abgestellt. Dem BGH war diese Begründung jedoch zu ungenau, denn das Landgericht hat weder feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte die Anhalteversuche oder den Grund dafür auch wahrgenommen hat, noch hat es weitere Feststellungen zum Trinkverhalten des Angeklagten getroffen. Der Alkoholisierungszustand ist nämlich nur ein widerlegbares Indiz für den Vorsatz. Daher bedarf es immer auch weiterer Feststellungen um Vorsatz annehmen zu können. Kritik hat der BGH auch an der Obergerichtlichen Rechtsprechung geübt, nach welcher bei einer erhöhten BAK die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit sinke und somit die eigene Selbstüberschätzung wieder zu einem den Vorsatz ausschließenden Glauben an die Fahrtüchtigkeit führe. Ein solcher Erfahrungssatz existiere nämlich nicht. Zudem ist anzumerken, dass dies zu einer erheblichen Einschränkung des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt führen würde, welche vom Gesetzgeber nicht gewollt ist.

Es bleibt festzuhalten, dass die BAK für die Begründung des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt nicht allein herangezogen werden darf. Vielmehr ist sie nur ein Indiz, dass erst zusammen mit weiteren Umständen die richterliche Überzeugung vom Vorsatz des Angeklagten bilden kann. Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner