Geblitzt auf der A9 bei km 0,2

Man mag manchmal kaum glauben, was man so alles in einem einzigen Bußgeldverfahren erleben kann. Solch einen Fall haben wir kürzlich für einen Mandanten, der auf der A9 bei km 0,2 geblitzt wurde, erfolgreich zu Ende gebracht und eine Einstellung des Verfahrens durch die Bußgeldbehörde erreicht. Der Fall zeigt auch, dass es sich immer lohnen kann, gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen.

Folgendes war geschehen: Im Oktober 2012 wurde unser Mandant auf der A9 bei Kilometer 0,2, einer „beliebten“ Überwachungsstelle, geblitzt. Wir haben daraufhin für den Mandanten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und Akteneinsicht genommen.

Hierbei stellte sich heraus, dass wir es offenbar mit einem Messbeamten mit übersinnlichen Fähigkeiten zu tun hatten. Ausweislich des Messprotokolls wurde vom 25.10.2012 um 17.30 Uhr bis zum 26.10.2012 um 08:00 Uhr mit dem Einseitensensor ESO ES 3.0 geblitzt. Das Messprotokoll wurde vom Messbeamten am 25.10.2012 unterzeichnet. Mit der Unterschrift bestätigt der Messbeamte unter anderem, dass er sich über den ordnungsgemäßen Zustand der maßgeblichen Verkehrszeichen vor Beginn und am Ende der Messung überzeugt hat. Der Messbeamte wusste also bereits am 25.10.2012, dass einen Tag später die Verkehrszeichen alle in Ordnung sind? Chapeau!

Weiterhin bestätigt der Messbeamte mit seiner Unterschrift, dass er die Geschwindigkeitsmessanlage entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers zur Anwendung gebracht hat. Hierzu gehört es insbesondere, vor und nach der Messung die Fahrbahnneigung der Straße auf den Sensorkopf des Messgerätes zu übertragen bzw. nach der Messung zu kontrollieren, ob die Neigung während der gesamten Messung beibehalten wurde. Auch dies wusste der Messbeamte anscheinend schon, bevor er seinen Messeinsatz überhaupt beendet hat.

Schließlich hat der Messbeamte mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die eichrechtlichen Sicherungsstempel an dem Messgerät nicht beschädigt seien. Nun gut, das kann man wirklich am Anfang der Messung schon sehen. Jedoch stellte sich auch hier heraus, dass die Angaben des Messbeamten nicht der Wahrheit entsprachen. Das Messgerät wurde am 18.10.2012 instand gesetzt. Die nach der Instandsetzung erforderliche Nacheichung fand erst am 22.11.2012 statt. Es wurde also über einen Monat lang mit einem nicht geeichten Messgerät geblitzt.

Konfrontiert mit diesen Erkenntnissen, hat es der Bußgeldbehörde wohl die Sprache verschlagen. Eine Erklärung zu diesen Vorwürfen blieb monatelang aus, nach über vier Monaten kam dann die lapidare Erklärung, dass das Verfahren gegen unseren Mandanten auf Kosten der Staatskasse eingestellt wurde.

An diesem Fall kann man einmal mehr sehen, wie sehr es sich lohnen kann, auch ohne „Anfangsverdacht“ gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen. Hier haben schon bloße formale Mängel ausgereicht, um das Bußgeldverfahren zu Fall zu bringen. Das klappt natürlich nicht immer, aber die Erfahrung zeigt, dass mehr als die Hälfte aller erlassenen Bußgeldbescheide angreifbar sind, sei es aus formellen Gründen, sei es aufgrund technischer Fehlerquellen.

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