Verwertungverbot: Dürfen durch Privatfirmen ausgewertete Geschwindigkeitsmessungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verwendet werden?

 

Diese Frage ist nicht ganz neu, wird aber derzeit viel diskutiert. Die Problematik besteht darin, wie mit den entsprechenden Erlässen umgegangen wird. In diesen wird die Hinzuziehung Privater durch die jeweiligen Ortspolizeibehörden für hoheitliche Aufgaben konkretisiert. In Brandenburg ist dies unter Punkt 5.7.4 und 5.7.5 des Runderlasses zu § 47 Abs. 3 und 3a OBG geschehen. Dort sind die einzelnen Tätigkeiten aufgelistet, die von Privatfirmen übernommen werden dürfen. Zudem ist eine finanzielle Beteiligung an Verwarn- und Bußgeldern explizit verboten.

In Neunkirchen (Saarland) hatte das Amtsgericht jüngst einen solchen Fall auf dem Tisch. Dabei wurde eine private Firma von der Stadt mit der Messung und Auswertung beauftragt. Auch das Messgerät verbliebt nach der Aufstellung im Eigentum der privaten Firma. Diese bekam in regelmäßigen Abständen die gemachten Fotos zugespielt und wertete diese aus. Dabei wurden die Fotos so bearbeitet, dass Fahrer und Kennzeichen aus dem Bild ausgeschnitten wurden. An einer Signatur oder ähnlichem, welches die Richtigkeit der Daten bestätigt fehlte es jedoch. Vielmehr hätte die Mitarbeiterin der Ordnungsbehörde jedes bearbeitete Bild einzeln vergleichen müssen, was schlichtweg nicht möglich war. Insofern bestand für die private Firma nicht nur die Möglichkeit, die Daten beliebig zu manipulieren, es fehlte auch an einem vernünftigen Kontrollmechanismus. Hinzu kommt, dass die Firma für jeden verwertbaren Datensatz einen bestimmten Geldbetrag bekam, so dass sie auch ein erhebliches Interesse an verwertbaren Datensätzen hatte.

Das Gericht sah den entsprechenden saarländischen Erlass verletzt. Insbesondere seien die dort vorgeschriebenen Kontrollmechanismen, wie die Aufsicht und Schulung der Mitarbeiter der Firma, nicht gegeben. Nach Ansicht des Gerichts ergebe sich daraus ein Verwertungsverbot. Damit folgte es der Ansicht des OLG Naumburg und des OLG Frankfurt, welche ebenso ein Verwertungsverbot annehmen, wenn die Behörden wissentlich gegen die Vorschriften eines ministerialen Erlasses verstoßen. Das OLG Rostock hingegen sieht im ministerialen Erlass keine Außenwirkung für den Bürger und damit auch kein Beweisverwertungsverbot bei einem entsprechenden Verstoß.

Es kommt also auf die Ansicht des Gerichts an, ob ein Verwertungsverbot besteht. Eine einheitliche oder gar gefestigte Rechtsprechung hierzu besteht (noch) nicht. Gewichtige Gründe sprechen jedoch für ein Verwertungsverbot bei einem bewussten Verstoß gegen Erlassvorschriften.

 

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

[iphorm id=“3″ name=“Geblitzt in Brandenburg (duplizieren)“]