Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall

Gutachterkosten sind generell erstattungsfähig. Eine Ausnahme bildet hier nur der Bagatellschaden. Bei einem Bagatellschaden wird die Beauftragung eines Sachverständigen als nicht erforderlich angesehen. Strittig ist hier, ab welcher Wertgrenze ein Bagatellschaden vorliegen soll. In den letzten Jahren hat sich hier eine Wertgrenze von rund 750 € etabliert. Sofern der Schaden über diesen Wert liegt, wird ein Bagatellschaden nicht anzunehmen sein. Sollten hier Zweifel vorliegen, sollte der Schaden zuvor mit dem Sachverständigen besprochen werden.

Die Bagatellgrenze gilt nur für klare Reparaturfälle. Sollte ein Totalschaden eingetreten sein und der Schaden dennoch unterhalb der Bagatellgrenze liegen, so sind Gutachterkosten stets erstattungsfähig. Denn im Gegensatz zum Reparaturschaden hat der Sachverständige im Totalschadenfall den Wiederbeschaffungswert und Restwert zu ermitteln.

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