Probezeit und Aufbauseminar

Fahranfängern wird ausschließlich eine Fahrerlaubnis auf Probe (Probezeit) erteilt. Fahranfänger sind alle, die zum ersten mal eine Fahrerlaubnis erteilt bekommen. Neuerteilungen fallen folglich nicht unter diese Regelung.

Die Probezeit beträgt 2 Jahre und wird verlängert, sofern der Fahranfänger diese Zeit nicht besteht (rechtskräftiger Bußgeldbescheid oder Urteil). Dies ist der Fall bei

  • einem schwerwiegenden Verstoß (alle Straftaten, Geschwindigkeitsüberschreitungen über 20 km/h und insbesondere Verstöße gegen Alkoholverbot für Fahranfänger)
  • zwei weniger schwerwiegenden Verstößen

Achtung: Es gilt hierbei der Tattag und nicht der Tag der Rechtskraft (eine reine Verzögerungstaktik ist sinnlos)

Verlängerung um 2 Jahre

Das Nichtbestehen der Probezeit führt zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie zu weiteren Maßnahmen:

  • Wer diese Zeit nicht bestanden hat, muss ein Aufbauseminar besuchen. Da es sich hierbei keine freiwillige Teilnahme handelt, führt diese auch nicht zu einem Punkteabbau
  • Eine Missachtung der Teilnahme an einem Aufbauseminar führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies gilt auch, wenn die Teilnahme am Aufbauseminar erst nach Ablauf der gesetzten Frist erfolgt

Weil in den ersten zwei Jahren erhebliche Folgen nach einem Geschwindigkeitsverstoß oder einer anderen Ordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß) drohen, ist die Einschaltung eines im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt anzuraten. Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen unverbindlich für eine erste Einschätzung Ihrer Angelegenheit telefonisch, per Email oder persönlich zur Verfügung. Die Anfrage ist völlig unverbindlich und kostenlos.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte.

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