Geschwindigkeitsverstoß bei verdecktem Schild

Das OLG Dresden hat sich zu der Frage positioniert, ob ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß vorliegt, wenn der Fahrer das entsprechende Verkehrszeichen beim Überholen eines LKW passiert und es deshalb nicht wahrnimmt, weil es durch den LKW verdeckt wird.

Vorangegangen war eine amtsgerichtliche Entscheidung, in der gegen den Betroffenen auf des Geschwindigkeitverstoßes eine Geldbuße von 150 € verhängt wurde. Von einem Fahrverbot sah das AG jedoch ab. Es war der Ansicht, dass der Betroffene, der außerorts mit 129 km/h gemessen wurde, zwar das 70er Schild aufgrund des Überholvorgangs nicht gesehen hat, jedoch war wenige hundert Meter zuvor ein Vorwegweiser aufgestellt, der auf einen nahenden Kreuzungsbereich hinwies. Diesen hatte der Betroffene auch nach eigener Angabe wahrgenommen. Das AG schlussfolgerte daraus, dass sich dem Betroffenen aufgrund dieses Zeichens hätte aufdrängen müssen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit vor dem Kreuzungsbereich verringert werde.

Das OLG Dresden sah dies etwas anders. Es lies allein die Vorankündigung einer Kreuzung nicht genügen, um eine Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erwarten zu müssen und von einem fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß auszugehen. Eine solche Fahrlässigkeit liege in dem Fall vor, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung mit Schildern auf beiden Seiten angekündigt werde, wenn sich der Straßenverlauf sehr kurvenreich darstelle oder eine Baustelle zu erkennen sei. In diesen Fällen geht das OLG davon aus, dass sich eine Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufdrängen muss. Dennoch hob das OLG die Entscheidung des AG nicht auf, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerorts auch um 29 km/h überschritten wurde und es zudem keinen Zulassungsgrund sah, da die obergerichtliche Rechtsprechung insoweit gefestigt ist und keiner weiteren Klärung bedarf.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

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