Geblitzt:

Kein Vorsatz bei Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung

Die sichere Kenntnis einer Geschwindigkeitsbegrenzung genügt allein nicht um von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Fahrer die befahrene Strecke häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt. So hat das OLG Bamberg auf eine Rechtsbeschwerde entschieden. Der Fahrer war unter anderem außerhalb geschlossener Ortschaften mit 27 km/h zu viel gemessen worden. Das AG war zuvor noch von Tatvorsatz ausgegangen, was es auf die Einlassung des Fahrers stützte, dass er die Strecke, an der er gemessen wurde, häufig befährt. Dem OLG reichte diese Einlassung für die Annahme des Vorsatzes nicht. Nach seiner Ansicht hat sich das AG nicht ausreichend mit dem Willenselement des Vorsatzes auseinandergesetzt. Den Feststellungen des AG war nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände der Fahrer sich gerade bewusst über die ihm bekannte Geschwindigkeitsbegrenzung hinweggesetzt hat oder dies zumindest billigend in kauf nahm. Die Entscheidung des OLG ist zu begrüßen, denn es gilt in Deutschland noch immer der „in dubio pro reo“ Grundsatz, nach dem im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Allein die Tatverwirklichung genügt für Vorsatz nicht. So genügt auch die Überschreitung einer bekannten Geschwindigkeitsbegrenzung nicht für den Vorsatz, wenn nicht noch weitere Umstände für ein bewusstes Überschreiten sprechen, denn es kommt für den Vorsatz nicht nur auf die Kenntnis der Geschwindigkeitsbegrenzung an, sondern vor allem auch auf die Kenntnis der eigenen Geschwindigkeit. Diese Kenntnis kann aber nicht aus dem Bewusstsein der Geschwindigkeitsbegrenzung geschlossen werden. Sie muss selbst positiv festgestellt werden. Für Spekulationen ist vor Gericht kein Raum.

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