Kein Absehen vom Fahrverbot, wenn der Betroffene die besonder Härte vermeiden kann

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 0,5 Promille ein Kfz führt begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und hat in diesem Fall neben einem Bußgeld von bis zu 3.000€ in der Regel auch mit einem Fahrverbot zu rechnen. Da es keine Regel ohne Ausnahme gibt besteht auch hier die Möglichkeit vom Fahrverbot abzusehen. Dies ist insbesondere dann angebracht, wenn das Fahrverbot unverhältnismäßig wäre und für den betroffenen eine besondere Härte darstellt. Eine solche Unverhältnismäßigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Betroffene auf sein Fahrzeug beruflich angewiesen ist und durch ein Fahrverbot seinen Job verlieren oder ihm eine andere wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werden würde.

Diese Ausnahme ist jeodch kein rechtliches Mittel des Betroffenen. So kann er eine solche Härtesituation nicht absichtlich herbeiführen. Der Betroffene muss ab Erhalt des Bußgeldbescheides dafür sorgen, dass er das Fahrverbot so antritt, dass eine besondere Härte vermieden wird. Er darf die Hauptverhandlung nicht abwarten, sofern sich sein Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt und er den Verstoß aber eingesteht. In dieser Zeit hat er insoweit einen gewissen Spielraum. So ist dem Beschuldigten beispielsweise zuzumuten, das Fahrverbot während eines Krankenhausaufenthaltes anzutreten und nach diesem ggf. Urlaub zu nehmen um eine besondere Belastung durch das Fahrverbot zu vermeiden. Hierbei bleibt jedoch zu beachten, ob tatsächlich die Möglichkeit eines Urlaubs besteht. Denn zum einen kann der Betroffene keinen Urlaub mehr haben und zum anderen kann Urlaub aufgrund bestimmter Umstände im Betrieb zeitweise ausgeschlossen sein. Dies kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen und ist zu berücksichtigen. Andererseits kann vom Betroffenen aber erwartet werden, dass er das Fahrverbot wenn möglich in der Nebensaison antritt um eine besondere Härte zu vermeiden.

Es bleibt festzuhalten, dass eine dem Fahrverbot entgegenstehende Härte nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden kann und es dem Betroffenen obliegt eine solche zu vermeiden. Dies ist von dem Betroffenen auch schon während des Rechtsmittelverfahrens zu erwarten, sofern er nur die Rechtsfolgen angreift und die Verfehlung ansonsten zugegeben hat.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner