Eine Geschwindigkeitsbeschränkung für bestimmte Wochentage gilt auch an Feiertagen

Nebenstehendes Verkehrszeichen stehendes Verkehrszeichen führte im Land Brandenburg zu einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Der Betroffene befuhr hier die Bundesautobahn an

60er Zusatzeinem Feiertag mit überhöhter Geschwindigkeit und war der Ansicht, dass das Zusatzzeichen (Mo – Fr) nicht für Feiertage gilt. Das Verfahren ging in die Rechtsbeschwerde. Das OLG Brandenburg führt in der Sache mit der Entscheidung vom 28. Mai 2013 aus: Die mit dem Verkehrszeichen 274 mit Zusatzzeichen „Mo-Fr“ angeordnete Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gilt auch, wenn auf den betreffenden Wochentag eingesetzlicher Feiertag fällt. Entscheidend ist vielmehr, dass durch das Zusatzschild die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage bestimmt war. Weil die für Montag bis Freitag getroffene Anordnung eine Sonderreglung für auf diese Wochentage fallende Feiertag nicht enthält, soll der Normbefehl umfassend geltend.

Etwas anderes gilt bei dem Zusatzzeichen „werktags“. Der Werktag ist ein Tag an dem ohne Einschränkungen gearbeitet werden darf. Damit sind Feiertage ausgeschlossen und nicht von dem Verkehrszeichen umfasst. Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt dann nicht.

 

 

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