Wer mit dem Geschwindigkeitsessgerät PoliscanSpeed, Softwareversion 1.5.5, geblitzt wird, hat weiterhin gute Chancen, dass angestrengte Gerichtsverfahren entweder eingestellt werden oder es zum Freispruch kommt.

Wir berichteten zum einen, dass bereits mehrere Amtsgerichte Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliscanSpeed nicht mehr zu den standardisierten Messverfahren zählen (zuletzt: AG Tiergarten). Zum anderen wurden bei der Nachfolge-Softwareversion 3.2.4 von PoliscanSpeed Unregelmäßigkeiten bei der Messwertbildung festgestellt, da Diskrepanzen zwischen dem tatsächlich ermitteltem Geschwindigkeitswert und dem angezeigten Wert in der Datenleiste bestanden. Da ein solcher Fehler der Messwertbildung auch bei der Vorgängersoftwareversion 1.5.5 nicht auszuschließen ist, wurde das Verfahren gegen den Betroffenen in einem unserer Fälle jüngst nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Mit dem Urteil des AG Friedberg vom 11.08.2014 (Az.: 45 a OWi – 205 Js 16236/14) ist nunmehr eine weitere technische Schwäche der Softwareversion 1.5.5 offenbar geworden.

In dem Fall soll der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Messung mit PoliscanSpeed 1.5.5 außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten haben.

Ausgangspunkt der Entscheidung war, dass die Softwareversion PoliscanSpeed 3.2.4 mit einer neuen Version 3.45.1 der Auswertungssoftware Tuff.Viewers versehen ist, welche bestimmte Geschwindigkeitsmessungen automatisch unterdrückt, wenn beispielsweise das betroffene Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug auf der Messaufnahme verdeckt wird oder andere technisch offensichtliche Messfehler vorliegen. In solchen Fällen entscheidet die neue Auswertesoftware über ein Tool automatisch, ob einzelne Messfälle geöffnet und zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden können, oder ob sie unterdrückt werden. Der in dem Gerichtsverfahren gehörte Sachverständige berichtete nun von Falldaten, die nach dem 23.07.2013 mit der Gerätesoftware 3.2.4 und mit der neuen Auswertesoftware ausgewertet wurden, wonach 21,7 % der Messungen aufgrund dieser Vorgehensweise nicht Gegenstand eines Bußgeldverfahrens werden.

Der entscheidende Umstand, der im vorliegenden Fall zum Freispruch des Betroffenen führte, lag darin, dass der Sachverständige nicht auszuschließen vermochte, dass eine ähnlich hohe Fehlerquote von rund 20% auch bei der Softwareversion von PoliscanSpeed 1.5.5 vorliegt, wo diese Messfehler mangels Auswertesoftware gerade nicht erkannt werden und somit zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden können. Dem Gericht fehlte es daher an der erforderlichen richterlichen Überzeugung, dass die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß und fehlerfrei durchgeführt wurde, weshalb es den Betroffenen freisprach.