Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Ansbach vom 16. Januar 2013 ist eine Fahrtenbuchauflage dann rechtmäßig, sofern der Halter seinen ihm obliegenden Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Benennung des Fahrzeugführers nicht nachkommt. Die Behörde selbst braucht keine weiteren Aufklärungen zu unternehmen, sofern eine  Mitwirkung fehlt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts hatte der Halter seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er es unter anderem versäumt hatte, anzugeben, wer von seinen  Familienangehörigen zum Nutzerkreis seines Kraftfahrzeugs gehört. Aus Sicht des Gerichts bestand auch keine Gefahr einer Falschaussage, da der Halter nicht einen potentiellen Täter benennt, sondern mit dieser „Hilfestellung“ lediglich einen brauchbaren Ermittlungsansatz für die Polizei geschaffen hätte. Weil der Halter hier jedoch keine Angaben machte, war aus Sicht des Gerichts dieses Verhalten als ausreichend anzusehen, auf weitere Aufklärungsmaßnahmen durch die Behörde abzusehen.

Zwar kann der Fahrzeughalter im Bußgeldverfahren von Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch machen. Diese Verweigerung der Aussage kann ihm aber dann von den Behörden als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden und zur Fahrtenbuchauflage führen.

Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach den Ausführungen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht. Denn ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner