Dashcam als Beweismittel

Ob die Aufzeichnungen einer Dashcam (an oder in einem Kfz angebrachte Kamera) als Beweismittel in einem Verfahren verwertet werden können, wird zur Zeit breit diskutiert. Insbesondere die Interessenabwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen und dem Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung bzw. des Nutzers der Dashcam an der Beweissicherung steht hier im Vordergrund. Das AG Nienburg hat jüngst entschieden, dass eine Dashcamaufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden kann. Anlass war die Dashcamaufzeichnung eines Pkw-Fahrers, der aufgrund auffälligen Fahrverhaltens eines anderen seine im Auto angebrachte Dashcam laufen lies.

Zur Verwertung einer solchen Aufzeichnung einer Dashcam bedarf es jedoch besonderer Umstände um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu sehr einzuschränken. So ist maßgeblich, dass es sich bei der Aufzeichnung der Dashcam gerade um eine anlassbezogene des öffentlichen Straßenverkehrs handelt und keine Allgemeinaufzeichnung des Straßenverkehrs. Zudem darf sie nicht die Insassen anderer Fahrzeuge abbilden um den Eingriff in das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung möglichst gering zu halten. In diesem Fall überwiegt das Interesse des Pkw-Fahrers an der Beweissicherung, „denn gerade die gerichtliche Aufklärung von Verkehrsunfallereignissen leidet fast ausnahmslos unter dem Mangel an verlässlichen, objektiven Beweismitteln. Zeugenaussagen sind vielfach ungenau und subjektiv geprägt, Sachverständigengutachten kostspielig und häufig unergiebig“. Das AG München hat in einer zivilrechtlichen Streitigkeit ebenfalls die Verwertung der Aufzeichnung einer Dashcam für zulässig erachtet und bei der Interessenabwägung darauf abgestellt, dass es allgemein anerkannt ist, wenn nach einem Verkehrsunfall ein Beteiligter Fotos von den Bremsspuren und Schäden an den Pkws macht.

Es könne keinen Unterschied machen, ob im Nachhinein Bilder zu Beweiszwecken gemacht würden oder bereits von einer Dashcam aufgenommenes Bildmaterial nun zu solchen Beweiszwecken verwertet werden würde. Es bleibt zu konstatieren, dass Dashcamaufzeichnungen nur unter besonderen Voraussetzungen verwendet werden dürfen. Ein dauerhaftes Laufenlassen einer Dashcam für den Fall, dass ein Unfall passieren könnte ohne konkrete Anhaltspunkte ist in Deutschland (im Gegensatz zu manch anderen Ländern) verboten und würde in einem Verfahren zu einem Verwertungsverbot der Aufzeichnungen der Dashcam führen. Da es hierzu noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, besteht noch viel Klärungsbedarf. Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner