Verjährung – Bußgeldverfahren

Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann derjenige, der den Anspruch eigentlich erfüllen müsste, zu Recht mit Hinweis auf die eingetretene Verjährung die Leistung verweigern. Im Strafrecht gilt nach § 78 StGB, dass die Verfolgungsverjährung die Ahndung der Tat ausschließt, nämlich die Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen.

Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ist § 31 Abs. 1 OWiG die maßgebende Norm. Demnach werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen durch die Verjährung ausgeschlossen. Der Grundgedanke für eine solche Regelung liegt darin, dass der Täter nach einer bestimmten Zeit nicht mehr damit rechnen muss, wegen einer Tat belangt zu werden. Gleichzeitig werden auf diese Weise die Ermittlungsbehörden dazu angehalten, begangene Taten unverzüglich zu ahnden. Die dennoch entstandenen Verfahrenskosten sind in der Regel der Staatskasse aufzuerlegen, wobei der Betroffene etwaige Anwaltsgebühren selbst zu tragen hat.

Verjährungsfristen

Im Bereich des OWi-Rechts beginnt die Verjährung gemäß § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der Handlung, also an dem Tag, an dem die Tat begangen wurde. Speziell im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten regelt § 26 Abs. 3 StVG die Verjährung. Hier kommt es entscheidend darauf an, wann der Bußgeldbescheid erlassen wurde und wann er schließlich dem Betroffenen zugestellt wurde. Bis zum Erlass des Bußgeldbescheids gilt zunächst eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Wird der Bußgeldbescheid nach Erlass innerhalb von 2 Wochen wirksam an den Betroffenen zugestellt, wird die Frist auf 6 Monate erhöht.

  • Verjährung vor Erlass des Bußgeldbescheids seit Tatbegehung: 3 Monate

  • Sofern der Fahrer einen Anhörungsbogen erhält, verlängert diese sich um 3 Monate

  • Verjährung nach Zustellung des Bußgeldbescheides: 6 Monate

Für den Betroffenen stellt es sich meist als sehr schwierig dar, eine etwaige Verjährungsfrist zu erkennen. Darüber hinaus kann es zu Umständen kommen, die die Verjährung unterbrochen haben. Das ist besonders bei länger andauernden Ermittlungen nicht ungewöhnlich. In einem solchen Fall muss in die Ermittlungsakte eingesehen werden. Daher ist es ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, allein um bei Verjährungseintritt eine Verfahrenseinstellung zu erwirken.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner