Grundsätzlich verlangt der für Verkehrszeichen geltende Sichtbarkeitsgrundsatz, Geschwindigkeitsbeschränkungdass alle Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung und Einmündung wiederholt werden. Allerdings gilt dies nur für den Einbiegevorgang (so u.a. OLG Hamm Beschluss vom 5. Juli 2001 – 2 Ss owi 524/01).

Ein Streckenverbot (Geschwindigkeitsbeschränkung) endet nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern grundsätzlich erst, wenn es durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben wird.

Gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO sollen die Zeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung), 276 und 277 (Überholverbot) hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist.

Damit wird jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass es nicht zwingend ist, hinter jeder Einmündung oder Kreuzung Verkehrszeichen zu wiederholen.

Anders hatte dies das Landgericht Bonn im Rahmen eines Zivilverfahrens nach einem Verkehrsunfall gesehen (Urteil vom 15. Mai 2003 – 2 O 567/02)

Hiernach gelte eine Geschwindigkeitsbeschränkung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274 zur StVO auch für den Geradeausverkehr nur bis zur nächsten Straßeneinmündung, sofern nicht das Verkehrszeichen nach der Einmündung wiederholt  oder die Geschwindigkeitsbeschränkung anderweitig angeordnet wird.

Begründet wird dies unter anderem damit, dass sofern eine Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts auf 30 km/h über eine längere Strecke mit einmündenden Straßen angeordnet werden soll, dies durch Einrichtung einer Tempo 30 Zone gemäß 274.1 zur StVO zu erfolgen habe.

Zwar ist die vorgenannte Problematik nicht neu; jedoch aufgrund häufiger Geschwindigkeitsmessungen hinter Kreuzungs- und Einmündungsbereichen ein immer wieder auftretender Streitpunkt.

 

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info] Tel.: 030 / 226 35 71 13
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Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Partner der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin Mitte