Das AG Heidelberg (Az.: 3 OWi 779/12) hatte jüngst in einem Fall zu entscheiden, in dem der Verteidiger eines Betroffenen, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde, eine vollumfängliche Akteneinsicht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt hatte. Diese wurde jedoch zum Teil durch die Verwaltungsbehörde derart beschränkt, als dass zum Einen Einsicht in die Bedienungsanleitung wenn überhaupt nur in den Räumen der Bußgeldstelle selbst erfolgen könne und zum Anderen die Übersendung des kompletten Messfilms für den fraglichen Messtag ausgeschlossen sei. Daraufhin beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht in diesem Fall.

Im Ergebnis hatte der Antrag des Verteidigers Erfolg.

Aus Sicht des AG Heidelberg erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht auch auf die Bedienungsanleitung des jeweiligen Messgerätes. Diese müsse dem Verteidiger in elektronischer Kopie zur Verfügung gestellt werden, indem die Bedienungsanleitung Bestandteil der Akte wird. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Verteidiger alle zur Entscheidung wichtigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, die auch einem Sachverständigen gewährt werden würde, damit dieser ein Sachverständigengutachten erstattet. Hierzu gehört gezwungenermaßen auch die Bedienungsanleitung des Messgerätes. Insbesondere können sich hieraus auch entlastende Umstände für den Betroffenen ergeben, welche aber zu einer effektiven Verteidigung nicht verwehrt werden dürfen. Ohne die Bedienungsanleitung wird dem Verteidiger darüber hinaus die Möglichkeit genommen, sachgerechte Fragen an die Messbeamten in der Verhandlung zu stellen.

Häufig bringt die Verwaltungsbehörde vor, dass eine Herausgabe der Bedienungsanleitung gegen das Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung verstoße. Eine solche Sichtweise hat das AG Heidelberg aber abgelehnt. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liege bei Anfertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung nicht vor, da der Verfasser hier keine eigene geistige Schöpfung vollzieht, sondern lediglich technische Zusammenhänge beschreibt. Jedenfalls steht der Bußgeldbehörde ein Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG zu, wenn Rechte Dritter betroffen sind, die über den innerdienstlichen Gebrauch hinausgehen.

Darüber hinaus soll dem Verteidiger der vollständige Messfilm des fraglichen Messtages in Kopie auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die er benötigt, um ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben zu können.

Allerdings kann der Verteidiger im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts nicht schriftliche Angaben des Herstellers des Messgerätes über dessen geräteinternen Funktionsweisen verlangen. Das Gericht lehnte diesen Antrag des Verteidigers mit Hinweis auf das Betriebsgeheimnis des Herstellers ab.

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