Absehen vom Fahrverbot wegen Abstandsverstoß

Grundsätzliches: Fahrverbot gemäß § 25 StVG

Im Bußgeldverfahren soll bei groben oder aber beharrlichen Pflichtverletzungen gemäß § 25 StVG neben einer Geldbuße ein 1-3 monatiges Fahrverbot angeordnet werden. Das Fahrverbot hiernach soll eine erzieherische Funktion haben. Der Betroffene soll folglich einen Denkzettel erhalten.

Der Bußgeldkatalog enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen über die Anordnung eines Fahrverbots, so unter anderem bei

  • Rotlichtlichtverstoß
  • Rotzeit mehr als 1 Sekunde
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Überschreitung um mehr als 30 km/h innerorts
  • Überschreitung um mehr als 40 km/h außerorts
  • Abstandsverstoß

Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg vom 19.09.2015 (3 SS OWi 1048/15) kann

1. nicht mit der Begründung von der Anordnung eines Fahrverbots wegen eines Abstandsverstoßes abgesehen werden, das nachfolgende Fahrzeugs sei auf der Messstrecke gefahrvoll auf das Fahrzeug des Betroffenen aufgefahren, wenn dieser zuvor den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in pflichtwidriger Weise unterschritten hat.

2. Der gegen die Anordnung eines Regelfahrverbotes wegen eines Abstandsverstosses vorgebrachte Einwand, ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs vor der Beobachtungsstrecke bei gleichzeitigem gefahrvollen Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs ist nur zu beachten, wenn es dem Betroffenen bis zur Messung weder möglich war, die durch das Ausscheren des vorausfahrenden Fahrzeugs geschaffene Lücke auf der benachbarten Fahrspur zu nutzen, noch durch behutsame Verringerung der eigenen Geschwin- digkeit den Abstand zum Vordermann signifikant zu steigern.

Kurzfristiger Abstandsverstoß

Für die Verfolgung eines Abstandsverstoßes ist es nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderlich, dass die Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend ist. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Situationen geben kann, wie z.B. das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder überraschenden Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dem Nachfahrenden allein deshalb eine schuldhafte Pflichtverletzung angelastet werden könnte. Zur Prüfung, ob der Vorwurf des Abstandsverstoßes gerechtfertigt ist, ist Einsicht in das Messvideo zu nehmen, um die gesamte Verkehrssituation zu betrachten.

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